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   BSG, 25.11.2019 - B 11 SF 12/19 S   

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https://dejure.org/2019,48637
BSG, 25.11.2019 - B 11 SF 12/19 S (https://dejure.org/2019,48637)
BSG, Entscheidung vom 25.11.2019 - B 11 SF 12/19 S (https://dejure.org/2019,48637)
BSG, Entscheidung vom 25. November 2019 - B 11 SF 12/19 S (https://dejure.org/2019,48637)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 21.12.2015 - B 4 SF 1/15 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsweg - Bestimmung des zuständigen Gerichts

    Auszug aus BSG, 25.11.2019 - B 11 SF 12/19 S
    Diese Vorschrift ist auch bei einem so genannten negativen rechtswegübergreifenden Kompetenzkonflikt zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige anwendbar, sofern sich die beiden beteiligten Gerichte jeweils für unzuständig erklärt haben ( BSG vom 21.12.2015 - B 4 SF 1/15 R - juris RdNr 2 mwN).

    Der Beschluss des AG Cottbus vom 19.7.2018 steht schon deshalb nicht entgegen, weil es sich hierbei nicht um einen später ergangenen Rückverweisungsbeschluss handelt (vgl zu einer derartigen Konstellation BSG vom 21.12.2015 - B 4 SF 1/15 R - juris RdNr 4 mwN).

  • BSG, 13.12.2016 - B 4 SF 4/16 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsweg - Bestimmung des zuständigen Gerichts

    Auszug aus BSG, 25.11.2019 - B 11 SF 12/19 S
    Es ist nicht Aufgabe des "gemeinsam" übergeordneten Gerichts im Verfahren nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGG , den Streit der beteiligten Gerichte über den Anwendungsbereich von Regelungen über die Zuständigkeit zu entscheiden oder in jedem Einzelfall die Richtigkeit des dem Verweisungsbeschluss zugrunde liegenden Subsumptionsvorgangs zu überprüfen (vgl nur BSG vom 13.12.2016 - B 4 SF 4/16 R - juris RdNr 6).
  • BSG, 23.04.2018 - B 11 SF 4/18 S

    Anforderungen an die Durchbrechung der Bindungswirkung eines

    Auszug aus BSG, 25.11.2019 - B 11 SF 12/19 S
    Willkür liegt vielmehr erst vor, wenn die Rechtslage in krasser Weise verkannt wird und die vertretene Auffassung jeden sachlichen Grundes entbehrt, sodass sich die Verweisung bei Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Normen in einer nicht mehr hinnehmbaren Weise von dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt (stRspr; vgl nur BSG vom 23.4.2018 - B 11 SF 4/18 S - juris RdNr 6 mwN).
  • BSG, 28.10.1976 - 8 RU 28/76

    Ordnungsstrafbescheid - Begründung - Auseinandersetzung mit den Gegebenheiten -

    Auszug aus BSG, 25.11.2019 - B 11 SF 12/19 S
    Wie auch in den von ihm allein angegriffenen Bußgeldbescheid aufgenommen, entscheidet - trotz des vorgeschalteten Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft (§ 69 Abs. 4, 5 OWiG ) - im Ergebnis das AG bei einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid (§ 68 Abs. 1 Satz 1 OWiG ; BSG vom 28.10.1976 - 8 RU 28/76 - SozR 2200 § 773 Nr. 1).
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